Das Land Nordrhein-Westfalen hat in der Quarantäneverordnung vom 18. Januar neue Regelungen zur automatischen Quarantäne erlassen. Diese Regelungen gelten auch, wenn das Gesundheitsamt noch keine Ordnungsverfügung ausgesprochen hat, und haben die gleiche rechtliche Wirkung einschließlich des Anspruchs auf Lohnersatz nach Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz.
Die örtlichen Behörden können über Ausnahmen – zum Beispiel für die Fortführung einer beruflichen Tätigkeit unter strengen Vorgaben trotz der Quarantäne – entscheiden.
Im Folgenden werden häufig gestellte Fragen zum Thema Quarantäne beantwortet. Die Antworten sind auch auf der Internetseite des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand: 25. Januar 2021) nachzulesen.
Die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Institutes (RKI) zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, an denen sich die Landeshauptstadt Düsseldorf orientiert, sind zu finden unter:rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html (Stand 16. Februar 2021).
Hinweis für nachfolgende Texte:
Das Düsseldorfer Gesundheitsamt erreichen Sie per Mail unter gesundheitsschutz@duesseldorf.de.