Personal, Patientinnen und Patienten/Bewohnerinnen und Bewohner und Besucherinnen und Besucher in medizinischen Einrichtungen können in Arztpraxen, Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder durch Beauftragte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) vorsorglich getestet werden. Dazu gehören unter anderem Krankenhäuser, Einrichtungen des ambulanten Operierens, Dialyseeinrichtungen, Hospize, Tagespflegeeinrichtungen, Wohngruppen, ambulante Intensivpflege, Pflegeheime, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, voll- und teilstationäre Wiedereingliederungshilfen sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen. Hierfür muss ein Testkonzept mit dem Antrag auf Freigabe zur eigenverantwortlichen Beschaffung und Nutzung von PoC-Antigen-Tests an das Gesundheitsamt übermittelt werden (Testkonzepte@duesseldorf.de). Arztpraxen müssen keine Testkonzepte einreichen.
Entspricht das vorgelegte Testkonzept im Wesentlichen den in der Coronavirus-Testverordnung (TestV) festgelegten Vorgaben, gilt es 14 Tage nach Eingang beim Gesundheitsamt als genehmigt. Als Nachweis gilt die Eingangsbestätigung des Gesundheitsamtes.
Wichtige Informationen zu den neuen Regelungen und zur Kostenübernahme sind in der neuen Coronavirus-Testverordnung geregelt:
Coronavirus-Testverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand: 23.02.2021)
Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (Stand: 27.01.2021)