Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat eine aktualisierte Allgemeinverfügung zum Tragen von Alltagsmasken im Stadtgebiet veröffentlicht.
Eine Übersicht über die Allgemeinverfügungen der Stadt findet sich hier.
Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske besteht ab Mittwoch, 11. November, in folgenden Teilen der Stadt:
- In der Altstadt (PDF, 5,3 MB), am Rheinufer von der Dreieckswiese bis zur Rheinterrasse zwischen 10 und 1 Uhr
- in der Stadtmitte (PDF, 2,4 MB) an der Schadowstraße und der
Königsallee täglich zwischen 10 und 19 Uhr und - auf dem Konrad-Adenauer-Platz und dem Bertha von Suttner-Platz (PDF, 1,3 MB)
täglich zwischen 6 und 22 Uhr.
Die Regeln zur Maskenpflicht der Coronaschutzverordnung gelten weiterhin.
Mund-Nasen-Bedeckungen müssen auch aktuell zum Beispiel im öffentlichen Nahverkehr, im Einzelhandel und in medizinischen Einrichtungen getragen werden.
Wer muss in den genannten Gebieten Alltagmasken tragen?
Die Ausnahmen der Maskenpflicht aus der Coronaschutzverordnung gelten auch für die Allgemeinverfügung. So sind zum Beispiel Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen mit einem gültigen ärztlichen Attest von der Pflicht ausgenommen.
Berufsausübung
Für Personen, die im Rahmen ihrer Berufsausübung (Daseinsfürsorge) in den Gebieten der Maskenpflicht körperliche Arbeit verrichten (zum Beispiel Müllwerker oder Kanalbauarbeiter) ist das Tragen von Alltagsmasken nicht verpflichtend.