Wichtiger Hinweis
Bei allen Unternehmungen im Freien (Fahrradfahren, Joggen, Spazierengehen und ähnliches) gelten die Kontaktbeschränkungen. Bitte beachten Sie während der gesamten Zeit die Hygieneregeln und den Mindestabstand zu anderen Personen.
Aktuelle Einschränkungen
Sport
Grundsätzlich bleibt der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie die Nutzung der Nebenräume wie zum Beispiel Umkleiden und Duschen weiter untersagt.
Ab Montag 8. März ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel von dem Verbot ausgenommen, der Sport
- von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes
(Wenn die Ausnahme eigener Hausstand gelten soll, bitte Nachweis Ihres Hausstandes (zum Beispiel Personalausweis oder Meldebescheinigung) mitführen und auf Verlangen vorzeigen.) - als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
- von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Wettbewerbe und Zuschauer
Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen dem Gesundheitsamt über das Ordnungsamt (ulrich.rehaag@duesseldorf.de) vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen.
Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben nicht zugelassen werden.
Ausnahmen
Weiter ausgenommen vom Verbot und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln der Coronaschutzverordnung und anderer Rechtsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzrecht) zulässig sind:
- der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen
- sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen
- das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U17, U15) sowie
- das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen ist zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.
Sportanlagen
Der Arenasportpark und das Rather Waldstadion (ohne Kunstrasenspielfeld) sind für den zulässigen Sportbetrieb geöffnet. Auf den abgegebenen Sportanlagen entscheiden die für den Betrieb zuständigen Sportvereine. Die für die genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.
Es erfolgen entsprechende Aushänge und es finden stichprobenartige Kontrollen statt. Bei der Feststellung mehrfacher Verstöße gegen die aktuelle CoronaSchVO wird die Anlage wieder geschlossen.
Bei zulässiger Nutzung städtischer Sportgebäude gilt: unmittelbar bis zum Ort der sportlichen Betätigung müssen medizinische Masken (OP-Masken, FFP2 ohne Ausatemventil oder KN95/N95) getragen werden.